Die einzelnen neu eingeführten oder verstärkten Regeln für Mehrwertdienste in der FDV sind:
1. Anschluss wird nicht gesperrt
Weigert sich ein Kunde, Mehrwertdienste zu bezahlen, darf ihm nicht der Telefonanschluss gesperrt werden - dies gilt sogar für per Post gelieferte Waren, die über das Telefon bestellt wurden und auf der Telefonrechnung abgerechnet werden. Ein Kernproblem war bisher, dass Anbieterinnen von Fernmeldediensten ihren Kunden bei Nichtzahlung der Mehrwertdienste bisher auch die Fernmeldedienste sperren konnten. Das ist jetzt nicht mehr möglich. Dies ist aber kein Freibrief, um Mehrwertdienste zu nutzen, ohne sie zu bezahlen (Artikel 38 Absatz 4 FDV).
2. Mehrwertdienste sind erkennbar
Die Mehrwertdienste müssen als solche erkennbar sein. Erotische oder pornografische Mehrwertdienste dürfen nur bestimmte Nummernkategorien benutzen (0906...bei Sprachtelefonie, 6xy bei SMS und MMS; Artikel 36 FDV).
3. Mehrwertdienste werden auf der Telefonrechnung separat aufgeführt
Die Mehrwertdienste müssen auf der Telefonrechnung separat aufgeführt werden. Prepaid-Kunden können eine separate Abrechnung verlangen (Artikel 38 Absätze 1 bis 3 FDV).
4. Preisobergrenzen
Es gelten absolute Preisobergrenzen: 100 Franken für Grundgebühren, 10 Franken pro Minute, 5 Franken pro Minute oder pro Sendung bei Abonnementen, 400 Franken insgesamt pro Verbindung oder pro Abonnement (Artikel 39 FDV).
5. Anbieterin steht fest
Unter den verschiedenen Beteiligten wird festgelegt, wer die Anbieterin von Mehrwertdiensten ist (Artikel 37 Absatz 1 FDV).
6. Klagen gegen Anbieterin in der Schweiz möglich
Mehrwertdienste müssen von einem Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens aus angeboten werden (B, DK, D, FIN, F, GR, IRL, IS, I, L, NL, N, A, PL, P, S, CH, E, GB). Das erlaubt Kunden aus der Schweiz, in der Schweiz gegen die Anbieterin zu klagen und das von einem schweizerischen Gericht erlassene Urteil im Land der Anbieterin vollstrecken zu lassen (Artikel 37 Absatz 2).
Wie bisher müssen Anbieterinnen von Mehrwertdiensten zudem eine Korrespondenzadresse in der Schweiz haben. Das ermöglicht es dem BAKOM, ihnen Entscheidungen zuzustellen.
7. Kunden können den Zugang zu Mehrwertdiensten freiwillig sperren lassen
Die Kunden können sich den Zugang zu Mehrwertdiensten insgesamt sperren - oder nur den Zugang zu erotischen und pornografischen Mehrwertdiensten. Diese schon bisher für 090x-Nummern und für SMS- und MMS-Dienste geltende Möglichkeit wird ausgedehnt auf Dienste ohne spezifische Nummer. Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen ihre Kunden bei Vertragsschluss und danach einmal pro Jahr über diese Möglichkeit informieren (Artikel 40 FDV).
8. Sperre für Minderjährige bei Pornografie
Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten sperren den Zugang zu erotischen oder pornografischen Mehrwertdiensten für Kunden unter 16 Jahren, soweit ihnen deren Alter bekannt ist (Artikel 41 FDV).
9. Schlichtungsstelle
Eine Schlichtungsstelle wird eingerichtet. Sie kann auch Streitigkeiten mit Anbieterinnen von Mehrwertdiensten schlichten (Artikel 42 bis 50 FDV).
Link:
Preisobergrenzen
Wie bisher müssen Preise für Mehrwertdienste, die einen bestimmten Betrag überschreiten, bekannt gegeben werden. Zusätzlich werden absolute Preisobergrenzen eingeführt, die kein Mehrwertdienst überschreiten darf.
Es gelten die folgenden Höchstbeträge:
• Höchstens100 Franken bei Beginn des Anrufs (Grundgebühr);
• 10 Franken pro Anrufminute;
• 5 Franken pro SMS/MMS;
• 5 Franken pro Minute bei SMS-/MMS-Abonnementen.
• Insgesamt darf ein Anruf höchstens 400 Franken kosten; auch ein Abonnement
darf nicht teurer sein.
Link (PDF):